der Südharztouristik sowie des Fremdenverkehrsbüros Sülzhayn,
deren Vermieter und Anbieter als Partner
Lieber Harzgast,
bitte schenken Sie den nachstehenden Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sie
regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Südharztouristik
sowie deren Partnern (im folgenden gemeinsam SHT genannt). Diese Reisebedingungen
werden Bestandteil des abgeschlossenen Reisevertrages und gelten für die
Südharztouristik sowie deren Partner (Fremdenverkehrsbüro Sülzhayn,
alle vermittelten Vermieter – Hotels / Kleinvermieter – sowie Anbieter
von Pauschalangeboten), Ilgerstrasse 51, 99768 Ilfeld.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende der SHT den Abschluss eines Reisevertrages
unter Einbeziehung der Reisebedingungen verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung
mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende,
wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die SHT zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird
die SHT die Reisebestätigung aushändigen oder übersenden.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot der SHT vor, an das die SHT für die Dauer von 5
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der SHT die Annahme
erklärt. Das gleiche gilt, wenn die SHT dem Reisenden auf dessen telefonische
oder schriftliche Anfrage hin ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines
Reisevertrages unterbreitet. Die Übermittlung der Annahme muss schriftlich
oder per Telefax erfolgen.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung
des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Der Sicherungsschein
wird mit der Reservierungsbestätigung /Rechnung übersandt oder ausgehändigt.
Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen
werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung
oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus
den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei
einfachen Übernachtungsleistungen kann auch bei Anreise der Reisepreis
direkt beim Vermieter / Anbieter bezahlt werden.
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht
1. bei Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern,
2. keine Übernachtung einschließen und
3. einen Reisepreis von € 77,00 nicht übersteigen,
4. die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten werden
(z.B. eine Gemeinde oder Stadt, die
eine Pauschale oder Übernachtungsleistung ausschreibt). Im übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 651a ff BGB). Die SHT ist die touristische Einrichtung der Gemeinde
Ilfeld.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung
und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung. Die
hierin enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
von der SHT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Die SHT ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen bzw.
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die
SHT eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Die SHT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
(z.B. Erhöhung von Steuern und Gebühren) in dem Umfang zu ändern,
den die sachlichen Gründe rechtfertigen, sofern zwischen Vertragsschluss
und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die SHT den Reisenden unverzüglich,
spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise
zu verlangen, wenn die SHT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der
SHT über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung der
SHT gegenüber geltend zu machen.
Seite 2 – Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der SHT
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der SHT.
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Bei Rücktritt vom Reisevertrag oder bei Nichtantritt der Reise können
die Anbieter/Vermieter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Rücktrittsgebühr
ist sofort fällig.
Die Anbieter/Vermieter können diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren.
Tage vor Anreise
Ferienhaus oder
Ferienwohnung
Zimmerbereich
(Pension/Hotel usw.)
Pauschalangebote
bis 45. Tag
10 %
10 %
44. - 30. Tag
30 %
30 %
bis 29. Tag
10 %
29. – 22. Tag
60 %
60 %
ab 21. Tag
80 %
80 %
28. – 11. Tag
25 %
ab 10. Tag
50 %
Die durch die SHT im Auftrag der Kunden bestellten und gekauften Eintrittskarten,
z.B. für Musicals, Oper oder Theater, können nicht zurückgenommen
werden.
5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen
Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung
liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung)
kann die SHT ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von pauschal € 15,00 erheben.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die SHT kann
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Anbieter/Vermieter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so wird sich die
SHT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt bei Eintrittskarten oder wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch die SHT
Die SHT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist - Wenn der Reisende die Durchführung
der Reise ungeachtet einer Abmahnung der SHT nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt die SHT, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen
wird, ist in diesem Fall die SHT verpflichtet, den Reisenden unverzüglich
nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise
hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich
zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die SHT den Reisenden
davon zu unterrichten.
7.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - Wenn die Durchführung der Reise nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die SHT deshalb nicht zumutbar
ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die
der SHT im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung
der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde.
Ein Rücktrittsrecht der SHT besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn
sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn
sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand
pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der SHT keinen Gebrauch
macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl die SHT als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so können die Anbieter/Vermieter für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin sind die Anbieter/Vermieter verpflichtet,
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag
die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden
zur Last.
9. Haftung der SHT
9.1. Die SHT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte
Reisevorbereitung im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und die sorgfältige
Auswahl der Leistungsträger. Die Leistungsträger selbst haften für
die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen,
sofern die SHT nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung
erklärt hat und die ordnungsgemäße Einbringung der vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen.
9.2. Die SHT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Person nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung
im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die SHT insoweit Fremdleistungen,
sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich
darauf hinweist. Die SHT haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Ein etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und
die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Die SHT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die SHT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die SHT kann die Abhilfe verweigern,
wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem
zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelsfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Für die Erstattung der Minderung haben
die Anbieter/Vermieter aufzukommen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es
der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
die TTG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
der SHT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für
die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von
der SHT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet
der SHT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den die SHT nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung der SHT beschränkt sich auf den Haftpflichtdeckungsschutz
nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsgrundsätze des kommunalen
Schadenausgleichs, die von der Gemeinde kraft gesetzlicher Bestimmungen zu ersetzen
sind.
Es wird kein Ausgleich gewährt, wenn sich ein Gast durch eigene Unachtsamkeit
eine Verletzung zuzieht. Es liegt im Ermessen eines jeden Gastes, ob er für
ein Risiko innerhalb der gebuchten Reise eine private Unfallversicherung abschließt.
Dies ist besonders bei Angeboten zu berücksichtigen, die ein gewisses Risiko
bergen, wie z.B. die Kombination mit sportlichen Aktivitäten und Wanderungen.
Dies gilt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wurde.
Für Reisenden entstandenen Schäden allein wegen eines Versch uldens
eines Leistungsträgers (Vermieter/Anbieter), ist dieser für die Haftung
verantwortlich.
11.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer
Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
11.3. Die SHT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.).
11.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SHT ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger
zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Schadensminderung mitzuwirken, insbesondere
voraussehbare Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der
Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung
nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber der SHT geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann
der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden
sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag gehemmt, an dem die SHT die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
14. Reiserücktrittskostenversicherung
Der Veranstalter empfiehlt gemäß § 3 der Informationsverordnung
den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- versicherung.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann die SHT nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der
SHT gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SHT maßgebend.
Die Südharztouristik Ilfeld-Information ist die touristische Einrichtung
der Gemeinde Ilfeld. Gerichtsstand für die Geschäftstätigkeit
der Südharztouristik ist das Amtsgericht Nordhausen.
Das Fremdenverkehrsamt Sülzhayn ist die touristische Einrichtung der Einheitsgemeinde
Ellrich. Gerichtsstand für die Geschäftstätigkeit des Fremdenverkehrsamtes
ist das Amtsgericht Nordhausen.