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Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

der Südharztouristik sowie des Fremdenverkehrsbüros Sülzhayn, deren Vermieter und Anbieter als Partner

Lieber Harzgast,
bitte schenken Sie den nachstehenden Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit. Sie regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und der Südharztouristik sowie deren Partnern (im folgenden gemeinsam SHT genannt). Diese Reisebedingungen werden Bestandteil des abgeschlossenen Reisevertrages und gelten für die Südharztouristik sowie deren Partner (Fremdenverkehrsbüro Sülzhayn, alle vermittelten Vermieter – Hotels / Kleinvermieter – sowie Anbieter von Pauschalangeboten), Ilgerstrasse 51, 99768 Ilfeld.

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Reisende der SHT den Abschluss eines Reisevertrages unter Einbeziehung der Reisebedingungen verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende, wie für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die SHT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird die SHT die Reisebestätigung aushändigen oder übersenden.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der SHT vor, an das die SHT für die Dauer von 5 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist der SHT die Annahme erklärt. Das gleiche gilt, wenn die SHT dem Reisenden auf dessen telefonische oder schriftliche Anfrage hin ein schriftliches Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages unterbreitet. Die Übermittlung der Annahme muss schriftlich oder per Telefax erfolgen.

2. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Der Sicherungsschein wird mit der Reservierungsbestätigung /Rechnung übersandt oder ausgehändigt. Mit Vertragsabschluss kann eine Anzahlung gefordert werden. Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. oder 7.3. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei einfachen Übernachtungsleistungen kann auch bei Anreise der Reisepreis direkt beim Vermieter / Anbieter bezahlt werden.

Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht
1. bei Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern,
2. keine Übernachtung einschließen und
3. einen Reisepreis von € 77,00 nicht übersteigen,
4. die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten werden (z.B. eine Gemeinde oder Stadt, die
eine Pauschale oder Übernachtungsleistung ausschreibt). Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen
(§§ 651a ff BGB). Die SHT ist die touristische Einrichtung der Gemeinde Ilfeld.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und der hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Vertragsbestätigung. Die hierin enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der SHT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Die SHT ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen bzw. -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die SHT eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Die SHT behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (z.B. Erhöhung von Steuern und Gebühren) in dem Umfang zu ändern, den die sachlichen Gründe rechtfertigen, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die SHT den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die SHT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der SHT über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung der SHT gegenüber geltend zu machen.
Seite 2 – Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der SHT

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der SHT. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
Bei Rücktritt vom Reisevertrag oder bei Nichtantritt der Reise können die Anbieter/Vermieter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Rücktrittsgebühr ist sofort fällig.
Die Anbieter/Vermieter können diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

Tage vor Anreise Ferienhaus oder
Ferienwohnung
Zimmerbereich
(Pension/Hotel usw.)
Pauschalangebote
bis 45. Tag 10 %   10 %
44. - 30. Tag 30 %   30 %
bis 29. Tag   10 %  
29. – 22. Tag 60 %   60 %
ab 21. Tag 80 %   80 %
28. – 11. Tag   25 %  
ab 10. Tag   50 %  

Die durch die SHT im Auftrag der Kunden bestellten und gekauften Eintrittskarten, z.B. für Musicals, Oper oder Theater, können nicht zurückgenommen werden.

5.2. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann die SHT ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden von pauschal € 15,00 erheben.

5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die SHT kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Anbieter/Vermieter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Werden einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so wird sich die SHT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt bei Eintrittskarten oder wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch die SHT

Die SHT kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1. Ohne Einhaltung einer Frist - Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der SHT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt die SHT, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt - Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, ist in diesem Fall die SHT verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die SHT den Reisenden davon zu unterrichten.

7.3. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt - Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die SHT deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die der SHT im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht der SHT besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der SHT keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die SHT als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können die Anbieter/Vermieter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin sind die Anbieter/Vermieter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung der SHT

9.1. Die SHT haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit und die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger. Die Leistungsträger selbst haften für die Richtigkeit der Beschreibung aller im Katalog angegebenen Reiseleistungen, sofern die SHT nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung erklärt hat und die ordnungsgemäße Einbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

9.2. Die SHT haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die SHT insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Die SHT haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Ein etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10. Gewährleistung

10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die SHT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die SHT kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die SHT kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelsfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Für die Erstattung der Minderung haben die Anbieter/Vermieter aufzukommen. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.

10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die TTG innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.

Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der SHT erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der SHT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet der SHT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die SHT nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung der SHT beschränkt sich auf den Haftpflichtdeckungsschutz nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsgrundsätze des kommunalen Schadenausgleichs, die von der Gemeinde kraft gesetzlicher Bestimmungen zu ersetzen sind.
Es wird kein Ausgleich gewährt, wenn sich ein Gast durch eigene Unachtsamkeit eine Verletzung zuzieht. Es liegt im Ermessen eines jeden Gastes, ob er für ein Risiko innerhalb der gebuchten Reise eine private Unfallversicherung abschließt. Dies ist besonders bei Angeboten zu berücksichtigen, die ein gewisses Risiko bergen, wie z.B. die Kombination mit sportlichen Aktivitäten und Wanderungen. Dies gilt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Für Reisenden entstandenen Schäden allein wegen eines Versch uldens eines Leistungsträgers (Vermieter/Anbieter), ist dieser für die Haftung verantwortlich.

11.2. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

11.3. Die SHT haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.).

11.4. Ein Schadenersatzanspruch gegen die SHT ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an der Schadensminderung mitzuwirken, insbesondere voraussehbare Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der SHT geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem die SHT die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

14. Reiserücktrittskostenversicherung

Der Veranstalter empfiehlt gemäß § 3 der Informationsverordnung den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- versicherung.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann die SHT nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der SHT gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der SHT maßgebend.
Die Südharztouristik Ilfeld-Information ist die touristische Einrichtung der Gemeinde Ilfeld. Gerichtsstand für die Geschäftstätigkeit der Südharztouristik ist das Amtsgericht Nordhausen.
Das Fremdenverkehrsamt Sülzhayn ist die touristische Einrichtung der Einheitsgemeinde Ellrich. Gerichtsstand für die Geschäftstätigkeit des Fremdenverkehrsamtes ist das Amtsgericht Nordhausen.

Allgemeine Geschäfts- und Reisebedingungen (PDF-Datei, 32 kB)

 
 
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